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Organspende auch mit Patientenverfügung erklären


Pressemitteilung 01/2010 – Notarkammer Sachsen-Anhalt

Am 01. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Eine Patientenverfügung muss danach schriftlich niedergelegt sein, um bei einer ärztlichen Behandlung verbindlich Beachtung zu finden.

Patientenverfügungen können zwei Richtungen aufweisen, zum einen die "Abbruchverfügung" (Abbruch der Intensivmedizin) und zum anderen die "Fortführungsverfügung" (Fortführung der Intensivmedizin bis zur Grenze des ärztlich Möglichen). Eine Patientenverfügung kann dabei auch Erklärungen beinhalten, die die Thematik der Organspende betreffen.

Die Möglichkeiten von Organ- oder Gewebespenden sind maßgeblich im Transplantationsgesetz (TPG) festgelegt. Dort ist fixiert, dass eine Organ- bzw. Gewebespende zur Transplantation beispielsweise dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die betreffende Person dem ausdrücklich widersprochen hat. Gleichermaßen sind natürlich auch die ebenfalls ausdrückliche Einwilligung zur Spende und damit die Möglichkeit der Transplantation eröffnet. Auch zulässig ist die Differenzierung zwischen bestimmten Organen und Geweben. Aber nicht nur Einwilligung oder Widerspruch sind möglich:

Das Gesetz sieht über die bereits genannten Möglichkeiten des Betroffenen hinaus als weitere Variante die Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich benannte Person seines Vertrauens vor. Liegt keine Erklärung des Betroffenen vor, kann über Maßnahmen zur Organ- oder Gewebespende - unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen – durch die namentlich benannte Person seines Vertrauens entschieden werden. Hat der Betroffene seinen Willen überhaupt nicht schriftlich geäußert, wird der nächste Angehörige zum mutmaßlichen Willen gehört. Einwilligung und Übertragung der Entscheidung sind ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres selbstständig möglich.

Damit sind die Voraussetzungen zur Abgabe einer Erklärung nach dem Transplantationsgesetz nicht deckungsgleich mit denen zur Errichtung einer Patientenverfügung. Wer jedoch die Volljährigkeit erreicht hat sowie die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt und folglich eine Patientenverfügung errichten darf, kann darin zugleich Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende abgeben.

Für die Dokumentation des Willens zur Organ- oder Gewebespende sind neben einer Patientenverfügung auch Ausweise für die entsprechende Erklärung (Organ- und Gewebespendeausweise) insbesondere bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder den Krankenkassen erhältlich. Zwingend erforderlich für die in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen sind diese jedoch nicht. Als Bestandteil einer Betreuungsverfügung kann die Patientenverfügung und der darin enthaltene Wille zur Organ- oder Gewebespende im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Eine Dokumentation des Willens unter notarieller Begleitung schafft zusätzliche Sicherheit. So hilft eine notariell beurkundete Verfügung zum Beispiel wenn die Entscheidungsfähigkeit des Patienten später in Zweifel gezogen wird. Der Notar überzeugt sich nämlich immer auch von der Fähigkeit des Verfügenden, diese Erklärung abgeben zu können. Auch Formulierungsschwächen vieler frei verfügbarer Mustererklärungen werden bei notarieller Errichtung vermieden. So achtet der Notar auch darauf, dass frühere Verfügungen ähnlichen oder gegensätzlichen Inhalts widerrufen werden.

Die Notarkammer Sachsen-Anhalt empfiehlt:
Bei der Erstellung von Patientenverfügungen besteht die Möglichkeit, die Bereitschaft oder Abneigung zur Organ- oder Gewebespende zu dokumentieren. Die Vorteile, dies in einer notariellen Urkunde zu kombinieren, sollten genutzt werden. Die in eine Patientenverfügung aufgenommene Erklärung im Sinne des Transplantationsgesetzes schafft erhöhte Sicherheit - sowohl für die ärztlichen Anwender als auch für den Verfügenden. Kostenerhöhend wirkt sich die Aufnahme einer Erklärung zur Organ- oder Gewebespende in die notarielle Patientenverfügung nicht aus.

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