Organspende auch mit Patientenverfügung erklären
Pressemitteilung 01/2010 – Notarkammer Sachsen-Anhalt
Am 01. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten.
Eine Patientenverfügung muss danach schriftlich niedergelegt sein, um bei einer
ärztlichen Behandlung verbindlich Beachtung zu finden.
Patientenverfügungen können zwei Richtungen aufweisen, zum einen die
"Abbruchverfügung" (Abbruch der Intensivmedizin) und zum anderen die
"Fortführungsverfügung" (Fortführung der Intensivmedizin bis zur Grenze des ärztlich
Möglichen). Eine Patientenverfügung kann dabei auch Erklärungen beinhalten, die
die Thematik der Organspende betreffen.
Die Möglichkeiten von Organ- oder Gewebespenden sind maßgeblich im
Transplantationsgesetz (TPG) festgelegt. Dort ist fixiert, dass eine Organ- bzw.
Gewebespende zur Transplantation beispielsweise dadurch ausgeschlossen werden
kann, dass die betreffende Person dem ausdrücklich widersprochen hat.
Gleichermaßen sind natürlich auch die ebenfalls ausdrückliche Einwilligung zur
Spende und damit die Möglichkeit der Transplantation eröffnet. Auch zulässig ist die
Differenzierung zwischen bestimmten Organen und Geweben. Aber nicht nur
Einwilligung oder Widerspruch sind möglich:
Das Gesetz sieht über die bereits genannten Möglichkeiten des Betroffenen hinaus
als weitere Variante die Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich
benannte Person seines Vertrauens vor. Liegt keine Erklärung des Betroffenen vor,
kann über Maßnahmen zur Organ- oder Gewebespende - unter Beachtung des
mutmaßlichen Willens des Verstorbenen – durch die namentlich benannte Person
seines Vertrauens entschieden werden. Hat der Betroffene seinen Willen überhaupt
nicht schriftlich geäußert, wird der nächste Angehörige zum mutmaßlichen Willen
gehört. Einwilligung und Übertragung der Entscheidung sind ab Vollendung des
sechzehnten Lebensjahres selbstständig möglich.
Damit sind die Voraussetzungen zur Abgabe einer Erklärung nach dem
Transplantationsgesetz nicht deckungsgleich mit denen zur Errichtung einer
Patientenverfügung. Wer jedoch die Volljährigkeit erreicht hat sowie die
entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt und folglich eine Patientenverfügung
errichten darf, kann darin zugleich Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende
abgeben.
Für die Dokumentation des Willens zur Organ- oder Gewebespende sind neben
einer Patientenverfügung auch Ausweise für die entsprechende Erklärung (Organ-
und Gewebespendeausweise) insbesondere bei der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung oder den Krankenkassen erhältlich. Zwingend
erforderlich für die in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen sind diese
jedoch nicht. Als Bestandteil einer Betreuungsverfügung kann die
Patientenverfügung und der darin enthaltene Wille zur Organ- oder Gewebespende
im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Eine Dokumentation des Willens unter notarieller Begleitung schafft zusätzliche
Sicherheit. So hilft eine notariell beurkundete Verfügung zum Beispiel wenn die
Entscheidungsfähigkeit des Patienten später in Zweifel gezogen wird. Der Notar
überzeugt sich nämlich immer auch von der Fähigkeit des Verfügenden, diese
Erklärung abgeben zu können. Auch Formulierungsschwächen vieler frei verfügbarer
Mustererklärungen werden bei notarieller Errichtung vermieden. So achtet der Notar
auch darauf, dass frühere Verfügungen ähnlichen oder gegensätzlichen Inhalts
widerrufen werden.
Die Notarkammer Sachsen-Anhalt empfiehlt:
Bei der Erstellung von Patientenverfügungen besteht die Möglichkeit, die
Bereitschaft oder Abneigung zur Organ- oder Gewebespende zu dokumentieren. Die
Vorteile, dies in einer notariellen Urkunde zu kombinieren, sollten genutzt werden.
Die in eine Patientenverfügung aufgenommene Erklärung im Sinne des
Transplantationsgesetzes schafft erhöhte Sicherheit - sowohl für die ärztlichen
Anwender als auch für den Verfügenden. Kostenerhöhend wirkt sich die Aufnahme
einer Erklärung zur Organ- oder Gewebespende in die notarielle Patientenverfügung
nicht aus.
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