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Wann muss Erbschaft- oder Schenkungsteuer gezahlt werden?


Mandanteninformation Nr. 1/2009

Wird Vermögen im Todesfall vererbt oder schon zu Lebzeiten verschenkt, dann unterliegt ein solcher Erwerb grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt auch für eine Reihe von Vorgängen, die zumindest steuerlich der Erbschaft oder Schenkung gleichgestellt sind, wie z.B. die Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteil oder für die Ausschlagung der Erbschaft oder der Erwerb aufgrund eines sog. Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall (Lebensversicherungen). Keine Erbschaftsteuer fallt hingegen an für den Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge. Auch die fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch den Tod (sog. Zugewinnausgleichsanspruch) ist steuerfrei.

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss zunächst der Wert der einzelnen übertragenen Vermögensgegenstände ermittelt werden. Im Regelfall ist hierfür der Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Der Steuerwert richtet sich bei Immobilien nach dem Verkehrswert und wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Bei anderen Gegenständen richtet sich die Steuer nach dem Verkaufspreis, der zum maßgeblichen Zeitpunkt erzielt werden könnte, Bargeld, Bankguthaben oder Forderungen werden mit dem Nennbetrag, Lebensversicherungen mit der ausgezahlten Versicherungssumme zzgl. der Überschussanteile bewertet.
Vom Steuerwert der Zuwendung können sog. Nachlassverbindlichkeiten, d.h. vom Erblasser herrührende Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, die Kosten der Beerdigung, der Grabanlage, Grabpflege etc. sowie Kosten für die Regelung des Nachasses abgezogen werden.

Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt erst dann an, wenn der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte steuerliche Wert des Erwerbs über bestimmten Freibeträgen liegt [vgl. Tabelle links unten). Nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker werden drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Freibeträgen unterschieden. Die zu zahlenden Steuersätze wiederum sind abhängig von der Steuerklasse und zusätzlich progressiv nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelt (vgl. Tabelle oben).

Personenkreis Freibeträge
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder und Stiefkinder (falls diese verstorben sind: deren Kinder) 400.000 EUR
Enkel (falls das Kind bzw. Stiefkind lebt) 200.000 EUR
Übrige Personen der Steuerklasse I: entferntere Abkömmlinge (z.B. Urenkel) sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 EUR
Personen der Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 20.000 EUR
Personen der Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, insbesondere Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 20.000 EUR

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich... Euro %-SatzI in der Steuerklasse II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 so 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50

Neben den persönlichen Freibeträgen sieht das Gesetz bei einer Erbschaft für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und die Kinder noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner 256,000 EUR, Kinder je nach Alter zwischen 52.000 und 10,300 EUR) vor. Weitere Freibeträge bestehen für Hausrat und Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben.

Der eingetragene Lebenspartner hat zwar die gleichen Freibeträge wie ein Ehegatte, anders als dieser zählt er jedoch nicht zur günstigen Steuerklasse I, sondern wird mit den höheren Sätzen der Steuerklasse besteuert.

Für die Steuererhebung ist das Erbschaftsteuer-/ Schenkungsteuerfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser/ Schenker seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jede Erbschaft/ Schenkung ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzeigepflichtig. Das Finanzamt erfährt aber auch ohne Mitteilung des Betroffenen von der Erbschaft/ Schenkung, denn Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute, Gerichte und Notare, Versicherungsunternehmen und Standesämter sind meldepflichtig.

Familienheim - steuerlich privilegiert!

Die Erbschaftsteuerreform hat die Möglichkeiten zur Steuerbefreiung von lebzeitigen oder erbrechtlichen Übertragungen selbstgenutzter Wohnimmobilien ausgeweitet. Wird ein Befreiungstatbestand erfüllt, bleibt die Immobilie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich außen vor. Im Fokus des Gesetzgebers steht dabei vor allem das Familienheim, also die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie:

Nachdem bereits bislang der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten schenkungsteuerfrei möglich war, profitiert von dieser Steuerbefreiung künftig auch der eingetragene Lebenspartner. Größe und Wert des Familienheims spielen dabei keine Rolle.

Neu eingeführt wurden vergleichbare Befreiungstatbestände für Erwerbe eines Familienheims von Todes wegen durch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einerseits und Kinder oder Stiefkinder (bzw., falls diese verstorben sind, durch deren Kinder) andererseits. Erfasst sind Familienheime, in denen vor dem Erbfall der Erblasser und danach der Erwerber (z.B. Erbe oder Vermächtnisnehmer) für mindestens zehn Jahre wohnt. Scheitert eine Selbstnutzung beim Erblasser oder Begünstigten aus zwingenden Gründen [z.B. Pflegeheim), steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen. Ob ein berufsbedingter Wegzug der Erben innerhalb der 10-Jahres-Frist als zwingender Grund anerkannt wird, ist demgegenüber offen. Während Größe und Wert des Familienwohnheims beim Erwerb durch Ehegatten/eingetragene Lebenspartner keine Rolle spielen, kommt es beim Erwerb durch Kinder und diesen gleichgestellte Personen auf die Größe des Familienheims an. Die Steuerbefreiung gilt dann nur für Wohnflächen bis 200 qm; größere Objekte sind (anteilig) steuerpflichtig.

Unter dem Blickwinkel der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt die selbstgenutzte Wohnimmobilie mit einer Wohnfläche von max. 200 qm eine interessante Option dar, Vermögen steuerfrei in die nächste Generation zu übertragen. 

Was gilt bei Übertragung von unternehmerischem Vermögen?

Jeder Unternehmer steht irgendwann vor der Entscheidung, seinen Betrieb in jüngere Hände zu übergeben. Die zum 01.01.2009 In Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat für Unternehmensnachfolgen zu einer Reihe von Änderungen mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen geführt. Guter Rat ist und bleibt auf diesem Gebiet also unverzichtbar.

Grundlegend neu sind zunächst - wie auch in den anderen Bereichen des Erbschaftsfeuerrechts - die Regelungen zur Ermittlung der Bewertungsgrundlage für die Besteuerung. Grundlage der Besteuerung bildet nunmehr allein der Verkehrswert des Unternehmens und nicht mehr - wie bislang - der sog. Steuerwert- Zur Ermittlung dieses Verkehrswertes stellt das neue Bewertungsrecht verschiedene Verfahren zur Verfügung, die sich alle am Ertragswert des Unternehmens orientieren und auf den Wert des Unternehmens als Ganzes und nicht den Wert der einzelnen in diesem enthaltenen Wirtschaftsgüter abstellen.

Die Neuregelung der Bewertungsvorschriften dürfte nahezu ausnahmslos zu einer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage höheren Bewertung unternehmerischen Vermögens führen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem neu eingeführten Begünstigungssystem für unternehmerisches Vermögen grundlegende Bedeutung zu. Nach der sog. Regelverschonung können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 85 % des Unternehmenswertes von der Steuer freigestellt werden. Die sog. „Nulloption" lässt für Unternehmensnachfolgen, die noch strengere Kriterien erfüllen, sogar eine vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer zu. Dieses System gilt gleichermaßen, wenn das Unternehmen nicht zu Lebzeiten übertragen, sondern vererbt wird.

Regelverschonung und Nulloption setzen im Grundsatz voraus, dass der Erwerber das Unternehmen über einen Mindestzeitraum (7 bzw. 10 Jahre] behält, in diesem Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme im Vergleich zur durchschnittlichen Lohnsumme in den letzten 5 Jahren vor der Übertragung (Regelverschonung 6,5-fache Lohnsumme, Nulloption 10-fache Lohnsumme) erreicht wird und das im Unternehmen vorhandene sog. Verwaltungsvermögen bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt.

Für kleinere Unternehmen ist über die Regelverschonung hinaus auch für den Anteil von 15%, der eigentlich der vollen Besteuerung unterläge, ein Abzugsbetrag von 150.000 EUR vorgesehen. Hält sich der 15%-ige Anteil also in einem Rahmen von 150,000,00 EUR, fällt überhaupt keine Steuer an. Dieser Abzugsbetrag vermindert sich allerdings anteilig um die Hälfte des die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigenden Betrags, so dass kein Abzugsbetrag mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn der 15%-ige Anteil 450,000 EUR erreicht oder übersteigt.

Tücken enthält das Gesetz im Bereich der sog. Nachversteuerung. Eine solche fällt dann an, wenn die dargestellten Voraussetzungen einer Verschonung nicht oder
nicht vollständig eingehalten werden. Die Vergünstigungen entfallen dann nicht komplett, sondern nur jahresanteilig. Wird z.B. das Unternehmen bereits nach 5 Jahren weiter veräußert, beträgt die [zu verzinsende) Nachzahlung im Fall der Regelverschonung 2/7.

Alles in allem: Das neue Steuerrecht für Unternehmensnachfolgen bringt einige Vorteile, ist aber sehr komplex und enthält eine Vielzahl von Regelungen, die Missbräuche und besondere Härten im Einzelfall vermeiden sollen. Hier kann nur die persönliche Beratung helfen, für die Ihr Notar Ihnen gern zur Verfügung steht.

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